Das offene globale RTK-Netzwerk
Satzung des Vereins
ARTIKEL 1 - NAME
Zwischen den Mitgliedern, die diesen Statuten beitreten, wird ein Verein nach dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 gegründet, mit dem Namen: *Centipede-RTK*, abgekürzt *CRTK*.
ARTIKEL 2 - ZWECK / ZIELE
Dieser wissenschaftliche und gemeinschaftliche Verein verfolgt folgende Ziele:
Erforschung, Entwicklung, Prüfung, Optimierung, Dokumentation und Veröffentlichung von unter freier Lizenz stehender Software und Lösungen, welche die Nutzung der RTK-Technologie ermöglichen;
Förderung und Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung bei der Entwicklung und Nutzung von GNSS-Technologien (Global Navigation Satellite System) unter freien Lizenzen durch enge Zusammenarbeit mit humanitären Organisationen, staatlichen Institutionen, Universitäten sowie Forschungseinrichtungen und Laboren, um die Wirkung und Zugänglichkeit dieser Technologien zu maximieren;
Durchführung von Studien und Verbreitung von Technologien zur Verbesserung der Genauigkeit satellitengestützter Geopositionierungsmessungen durch die Verfolgung eines „Geo-Commons“-Ansatzes, der diese Technologien als gemeinsame wissenschaftliche Ressourcen betrachtet, die bewahrt, bereichert und weithin geteilt werden sollen;
Erleichterung des freien und weltweiten Zugangs zur RTK-Technologie durch Sicherstellung ihrer weltweiten Einsatzfähigkeit, einschließlich in Entwicklungsländern, mit der Perspektive eines gerechten Zugangs zu wissenschaftlichem und technologischem Fortschritt;
Dienst am öffentlichen Interesse durch Beiträge zu wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in den Bereichen GNSS und RTK, wodurch Innovationen in verschiedenen Sektoren, einschließlich der Landwirtschaft, gefördert und die Verbindung zwischen Grundlagenforschung und praktischen Anwendungen gestärkt wird.
ARTIKEL 3 - SITZ DER GESELLSCHAFT
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in [redacted for privacy], Frankreich. Er kann durch einfachen Beschluss des Vorstands verlegt werden.
ARTIKEL 4 - DAUER
Die Dauer des Vereins ist unbefristet.
ARTIKEL 5 - ZUSAMMENSETZUNG
Der Verein setzt sich aus Gründungsmitgliedern, Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern zusammen.
"Gründungsmitglieder" sind die Personen, die an der Gründung des Vereins beteiligt waren, namentlich:
Herr Stéphane Péneau
Herr Philippe Bourcier
Herr Raphaël Boukris
Sie sind nicht von der jährlichen Mitgliedsgebühr befreit. Sie sind wählbar und haben das Recht, an allen Versammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
"Ehrenmitglieder" sind Personen, die an der Gründung des Vereins beteiligt waren oder bedeutende Beiträge zu seinen Projekten geleistet haben, aber keine leitenden Funktionen innehaben, namentlich:
Herr [redacted for privacy]
Herr Pierre Beyssac
Herr [redacted for privacy]
Sie sind von der jährlichen Mitgliedsgebühr befreit. Sie sind nicht wählbar, können aber an Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen (sie können nicht an Abstimmungen teilnehmen). Sie werden auf Lebenszeit durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ernannt. Sie können ihre Mitgliedschaft/Ernennung jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand aussetzen oder beenden.
"Aktive Mitglieder" sind natürliche oder juristische Personen. Sie zahlen den vom Vorstand festgelegten Jahresbeitrag. Sie sind für den Vorstand wählbar und haben das Recht, an allen Versammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
Ehrenmitglieder und andere Mitgliederkategorien wie Spender oder Gönner (z. B. Unternehmen, Forschungszentren), mit oder ohne Stimmrecht, können durch einfachen Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden.
ARTIKEL 6 - MITGLIEDSCHAFT
Jede neue Mitgliedschaft im Verein bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft oder finanzielle Beteiligung über spezialisierte Online-Plattformen oder andere Mittel ermöglicht einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft ohne jegliche Bedingung oder Unterscheidung. Abgelehnte Mitgliedschaften werden den betroffenen Bewerbern durch den Vorstand mitgeteilt.
ARTIKEL 7 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Aktive Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, abzustimmen und bei Wahlen zu kandidieren, sofern sie mit ihrem Mitgliedsbeitrag auf dem Laufenden sind. Sie sind außerdem verpflichtet, die Statuten des Vereins einzuhalten.
ARTIKEL 8 - SUSPENDIERUNG, AUSSCHLUSS UND ENDGÜLTIGE ENTFERNUNG VON MITGLIEDERN
Jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder dessen Ansehen schädigt, kann vom Vorstand suspendiert, ausgeschlossen oder endgültig entfernt werden, nachdem es zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Entscheidung wird per E-Mail mit Empfangsbestätigung mitgeteilt. In diesen Fällen werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
ARTIKEL 9 - RÜCKTRITT
Jedes Mitglied kann mit beliebigen Mitteln zurücktreten, einschließlich der Zusendung einer E-Mail an ein Vorstandsmitglied oder durch Nichtverlängerung der Mitgliedschaft zum Jahrestag. Der Rücktritt wird mit dem Eingang des Antrags beim Vorstand wirksam; Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
ARTIKEL 10 - MITGLIEDSBEITRÄGE
Aktive Mitglieder sind diejenigen, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt haben. Der Beitrag für das erste Jahr ist auf 10 € festgesetzt. Dieser Betrag kann bei jeder Generalversammlung geändert werden. Die Beiträge werden im Protokoll der Generalversammlung festgehalten und auf der Website des Vereins über dessen Mitgliederplattform veröffentlicht.
ARTIKEL 11 - RESSOURCEN
Die Ressourcen des Vereins umfassen:
Mitgliedsbeiträge;
Spenden von Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen und Stiftungen;
Staatliche, regionale und kommunale Subventionen;
Alle anderen nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften zulässigen Ressourcen.
ARTIKEL 12 - ORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
Die ordentliche Generalversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Sie tritt jährlich zusammen. Mindestens zehn Tage vor dem geplanten Termin werden die Mitglieder per E-Mail benachrichtigt. Der Präsident leitet mit Unterstützung des Vorstands die Versammlung und legt den Rechenschafts- oder Tätigkeitsbericht des Vereins vor. Der Schatzmeister berichtet über die Finanzverwaltung und legt den Jahresabschluss zur Genehmigung vor. Die Versammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Es dürfen nur Tagesordnungspunkte besprochen werden, die vom Vorstand beschlossen wurden. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Enthaltungen, leere oder ungültige Stimmzettel werden bei der Mehrheitsberechnung nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
ARTIKEL 13 - AUSSERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG
Der Präsident kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies erforderlich ist oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der registrierten Mitglieder. Die Versammlung findet nach denselben Regeln wie die ordentliche Generalversammlung statt, wobei die Entscheidungen auf Statutenänderungen oder die Auflösung beschränkt sind.
ARTIKEL 14 - VORSTAND
Der Verein wird von einem Vorstand aus drei Mitgliedern geleitet, die von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden; eine unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann bei Bedarf zusammentreten. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Sekretär und einem Schatzmeister.
Nach der Konstituierung besteht der Vorstand aus folgenden Personen:
Präsident: Herr Stéphane Péneau
Sekretär und Vizepräsident: Herr Philippe Bourcier
Schatzmeister und Vizepräsident: Herr Raphaël Boukris
ARTIKEL 15 - VERGÜTUNG
Alle Rollen, einschließlich der Vorstandsmitglieder, sind ehrenamtlich. Nur während des Mandats entstandene Auslagen werden gegen Vorlage von Belegen erstattet. Der der Generalversammlung vorgelegte Finanzbericht führt die Erstattung von Missions-, Reise- oder Repräsentationskosten detailliert auf.
ARTIKEL 16 - AUFLÖSUNG
Im Falle einer Auflösung wird ein Liquidator ernannt, und alle verbleibenden Vermögenswerte werden einer gemeinnützigen Organisation zugewiesen, die sich der Förderung der RTK-Technologie widmet. Kein Mitglied des Vereins darf einen Teil des verbleibenden Vermögens erhalten.
ARTIKEL 17 - FREIGIEBIGKEITEN
Der Verein kann Spenden oder Vermächtnisse entgegennehmen, zu deren Annahme der Präsident unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt ist.
ARTIKEL 18 - ADMINISTRATIVE VERWALTUNG
Ein Jahresbericht, einschließlich des Jahresabschlusses, wird auf der Website des Vereins veröffentlicht.
ARTIKEL 19 - INTERNE REGELUNGEN
Es können interne Regelungen verabschiedet werden, um Aspekte zu regeln, die nicht durch die Statuten abgedeckt sind.